Plaue ist seit 1952 ein Stadtteil von Brandenburg an der Havel
Was wir aus Briefen über Stadtgeschichte(n) aus Plaue erfahren
Keine Genehmigung für einen Musikus
An den königlichen Landrath, Ritter p.p. Herrn Freiherrn v. Hertzberg Rathenow

Euer Hochwohlgeborenen erlauben wir uns anliegend zwei Anträge des Musikgehilfen Louis Bree aus Pritzerbe mit der Bitte um geneigte Bescheidung ganz ergebenst vorzulegen. Der erste Antrag vom 12. d. M. betrifft die von P. Bree beabsichtigte Niederlassung am hiesigen Orte, welche die Commune dann gestatten will, sobald derselbe einen Legitimationsschein als Vorlage einer Musikgesllschaft erhalten haben wird. Bree hat allen sonstigen Anforderungen genügt, so daß hier nur noch in Betracht zu ziehen sein dürfte, ob derselbe, da er kein Handwerk oder Gewerbe erlernt hat und zur Handarbeit zu schmächtig erscheint, auch kein Vermögen besitzt, in einem kleinen Orte wie Plaue, in welchem sich kein besonderes Bedürfniß zu mehreren Musikgesellschaften herausstellt, um aus diesem Erwebszweig allein für sich und mehrere Gehilfen genügend Substanz finden kann, was wir bezweifeln müßen, besonders wenn er, wie verlautet, sich verheiraten wird. In derselben Lage befinden sich die auf dem zweiten Antrage vom 12. d. M. wegen Ertheilung eines Legitimationsscheines resp. Gewerbescheines, aufgeführten Gehilfen, Schoenberg, Lederbogen und Willinski, welche vorläufig mit Reisepässen hergewandert sind und ebenfalls späterhin ihre Niederlassung hieselbst beantragen wollen.
Es kommt vornämlich darauf an, ob der Mangel eines Nebengewerbes, neben dem Gewerbebetrieb als Musikus, und der Mangel andersweitigen Subsistenzmittel auch nachhaltige gesetzliche Gründe sind, die Niederlassung des Bree am hiesigen Orte zu verweigern. Zu dem zweiten Antrage wegen Ertheilung eines Legitimationsscheines können wir für jetzt nur bemerken, daß uns die Gehilfen Seuberlich, Schoenberg, Lederbogen und Willinski noch zu unbekannt sind, um ihnen zu dem vorliegenden Zwecke ein Attest über deren Führung ausstellen zu können. Es bestehen in Plaue zwei Musikgesellschaften,
mit Legitimationsscheinen auf den zweimeiligen Umkreis, die des Weber Wilm und des Schneider Böttcher; die letztere wird wahrscheinlich eingehen. Sämmtliche hier ansässige Mitglieder der Gesellschaften betreiben Nebengewerbe, finden sich daher nicht, wie solche Musiker, die allein von dem Musikmachen leben, veranlaßt, besonders unter der hier zahltreichen und bedeutend überwiegenden arbeitenden Einwohnerklasse, zu deren Nachtheil beständig Arrangements zu Tanzvergnügungen u. desgl. anzuregen.

Plaue / H. den 13. Oktober 1857
Die Polizei Obrigkeit

An die Polizei Obrigkeit zu Plaue
Rathenow 16. Oktober 1857

Dero erwiedere ich auf den gef. Bericht vom 13. d. M., in Betreff der Niederlassung des Musikus Bree, unter Rückgabe der Anlage erg., daß nach wiederholt in Erinnerung gebrachten höheren Bestimmungen die Zahl der umherziehenden Musiker möglichst beschränkt werden soll und die Kreis-, respekt. ortspolizeiliche Erlaubnis zum Gewerbebetriebe nach Maaßgabe des § 18 über Hausierer Regulationen vom 28. April 1824 nur ausnahmsweise, aus besonderem, von der Persönlichkeit der Nachsuchenden hergenommenen Gründe und nach vorhergegangener strenger Prüfung ihrer Rechtlichkeit und Sittlichkeit, allemal aber nur in mäßiger Zahl und auch besonderer Auswahl ertheilt werden darf. (siehe Amtsblattbekanntmachung v. 6. März 1852 Seite 87.) Da nun in Plaue bereits zwei, in Pritzerbe eine und in Brandenburg mehrere Musikgesellschaften bestehen, welche berechtigt sind, in der Umgegend Musik zu machen, so ist kein genügender Grund vorhanden, noch einer Gesellschaft die Erlaubniß zu ertheilen, weshalb ich mich nicht veranlaßt finden kann, dem Bree den erbetenen Legitimationsschein zu ertheilen oder für ihn einen Gewerbeschein bei der Regierung zu beantragen, umsomehr da er noch nicht einmal das hierzu gesetzlich vorgeschriebene Alter von 30 Jahren hat. Dero ersuche ich ergebenst gef. hiermit dem Bree mit Bescheid zu versehen und ihm zugleich ausdrücklich zu eröffnen, daß er auch zum Musikmachen innerhalb des Polizeibezirks von Plaue die Erlaubniß der Ortspolizei Obrigkeit haben muß.

(Unterschrift)